Aufhebung B-Plan-Nr. 2 Windpark Salzfurtkapelle - östlich der Autobahn A9
Der Stadtrat der Stadt Zörbig hat mit Beschluss vom 27.09.2023 die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 Windpark Salzfurtkapelle – östlich der Autobahn A9“ (OT Salzfurtkapelle) in der Fassung vom August 2023, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Begründung einschließlich Umweltbericht zum aufzuhebenden Bebauungsplan wurde gebilligt.
Der Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes befindet sich östlich der BAB 9 und südlich von Thurland und umfasst mit einer Gesamtgröße von ca. 74,54 ha folgende Flurstücke in der Gemarkung Salzfurtkapelle:
Flur 3: Flurstücke 4/115, 4/114, 231, 78, 225, 64, 203, 205, 207, 209, 54/4, 55/4, 226, 228, 229, 60/4, 230, 210, 34/4, 212, 38/4, 215, 217, 219, 220, 221, 33/4, 211, 214, 216, 218, 63, 253, 254, 255, 232, 256, 257, 60, 66, 68, 69, 4/119, 262, 263, 260, 261, 70, 72, 136, 135, 159, 158, 4/116, 75, 74, 76, 196, 195, 259, 258
Teilflächen aus den Flurstücken 201, 23/4, 24/4, 206, 224, 204, 208
Flur 4: Flurstücke 82, 83, 84, 86, 251/6, 81, 87, 319, 320, 317, 321, 85, 253/5, 257/5, 260/5, 259/5, 4/1, 3, 2, 1, 9/1, 7/4, 250/6, 213, 222, 227.
Der Verlauf der Geltungsbereichsgrenze der Aufhebung des Bebauungsplanes ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 Windpark Salzfurtkapelle – östlich der Autobahn A9“ (OT Salzfurtkapelle) in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann den aufgehobenen Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Stadt Zörbig, Markt 12 (Auslegungsort: FB Bau- und Gebäudemanagement, Lange Straße 34, Zimmer 16, 06780 Zörbig), während der Dienststunden
Montag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Sofern die Verwaltung aufgrund von Corona Einschränkungen geschlossen sein sollte, bitten wir um eine vorherige Terminabsprache (Tel. 034956 60213 oder 60201).
Darüber hinaus können alle Unterlagen gemäß § 10 a Abs. 1 BauGB auf der Internetseite der Stadt Zörbig unter:
Stadt Zörbig – Willkommen – Wirtschaft – Bauen und Stadtentwicklung – Rechtskräftige Bauleitplanungen der Stadt Zörbig
und über das Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt unter:
https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/gdi-lsa/Informationen/gdi_kommunen/main.htm
eingesehen werden.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Zörbig geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen.
§ 8 Abs. 3 KVG-LSA lautet wie folgt:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Zörbig, 07.11.2023
gez. Matthias Egert
Bürgermeister