3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Zörbig
Der Stadtrat der Stadt Zörbig hat in der Sitzung am 28.06.2023 den Feststellungsbeschluss zur 3. Änderung des FNP der Stadt Zörbig gefasst.
Die 3. Änderung des FNP der Stadt Zörbig wurde mit Verfügung der Genehmigungsbehörde, Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Az: 1842/23 am 17.08.2023 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung der 3. Änderung des FNP der Stadt Zörbig wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die 3. Änderung des FNP wird mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Zörbig wirksam.
Jedermann kann den genehmigten, geänderten FNP, die dazugehörige Begründung mit integriertem Umweltbericht, alle Anlagen sowie die zusammenfassende Erklärung in der Stadt Zörbig, Bau und Gebäudemanagement, Zimmer 16, Lange Straße 34, 06780 Zörbig, während der Dienststunden
Montag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gleichzeitig kann der geänderte Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6a Abs. 2 BauGB im Internet unter
Stadt Zörbig – Willkommen – Wirtschaft – Bauen und Stadtentwicklung – rechtskräftige Bauleitplanungen der Stadt Zörbig
und über
das Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt unter:
https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/gdi-lsa/Informationen/gdi_kommunen/main.htm
eingesehen werden.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Zörbig geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen.
§ 8 Abs. 3 KVG-LSA lautet wie folgt:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Zörbig, 05.09.2023
gez. Matthias Egert
Bürgermeister