B-Plan Nr. 20 "Sondergebiet Photovoltaik Spören"

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 20 der Stadt Zörbig, OT Spören „Sondergebiet Photovoltaik Spören“

Der Stadtrat der Stadt Zörbig hat mit Beschluss vom 16.12.2020 den Bebauungsplan Nr. 20 der Stadt Zörbig, „Sondergebiet Photovoltaik Spören“, in der Fassung vom Oktober 2020, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan einschließlich Umweltbericht wurde gebilligt.
Das Plangebiet umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 371 und das gesamte Flurstück 107/3 der Flur 2 der Gemarkung Spören mit einer Fläche von insgesamt ca. 3,85 ha.
Der Verlauf der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes ist dem abgebildeten Lageplan zu entnehmen.

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan Nr. 20 der Stadt Zörbig, „Sondergebiet Photovoltaik Spören“, in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Stadt Zörbig, Markt 12 (Auslegungsort: FB Bau- und Gebäudemanagement, Lange Straße 34, Zimmer 16, 06780 Zörbig), während der Dienststunden


Montag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr


einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Aufgrund der Corona-Pandemie ist der Zutritt zur Stadtverwaltung zur Zeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem FB Bau- und Gebäudemanagement (Tel. 034956 60200 oder 60201, andreas.voss@stadt-zoerbig.de oder ina.schammer@stadt-zoerbig.de) möglich.
Darüber hinaus können alle Unterlagen ab 09.02.2021 auf der Internetseite der Stadt Zörbig eingesehen werden.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Zörbig geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Zörbig, 09.02.2021


gez. Matthias Egert
Bürgermeister

09.02.2021