Gewerbesteuer-Rechner
Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Gemeindesteuer
Besteuert werden Gewerbebetriebe in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH und AG) sowie Gewerbebetriebe von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z.B. OHG / KG). Während Freiberufler und andere nicht gewerblich Tätigen nicht der Gewerbesteuer unterliegen, werden land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur dann besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz mit gewerblichen Dienstleistungen den Betrag von EUR 5.000,- übersteigt.
Die Basis für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der sogenannte Gewerbeertrag. Dieser ist i.w. gleichbedeutend mit dem Gewinn wie er nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Körperschaftsteuerrechts ermittelt wird, vermehrt bzw. vermindert um sog. Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz (§§ 8,9 GewStG). Für natürliche Personen (Einzelunternehmer) und für Personengesellschaften wird zudem ein Freibetrag von EUR 24.500,- gewährt.
Hinzurechnungen und Kürzungen sollen bewirken, dass nach den ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers eine objektive Ertragskraft des Betriebes ermittelt wird. Zu den Hinzurechnungen gehören z.B. ein Viertel der Finanzierungsauf-wendungen sowie Teile der Miet- und Pachtaufwendungen. Um kleine oder mittlere Unternehmen nicht über Gebühr zu belasten, besteht für Hinzurechnungen ein weiterer Freibetrag von EUR 100.000,-. Auf der anderen Seite können bestimmte Aufwendungen wie z.B. 1,2 % des Einheitswertes des betrieblichen Grundbesitzes als Kürzung vom Gewinn abgezogen werden.
Auf der Grundlage des Gewerbeertrages wird der Gewerbesteuermessbetrag vom Finanzamt festgestellt. Der um Hinzurechnungen und Kürzungen modifizierte Gewinn eines Unternehmens wird ggf. nach Abzug des Freibetrages für natürliche Personen hierzu mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert.
Wenn der durch die Gemeinde festgelegte Hebesatz auf die Steuermesszahl angewandt wird, ergibt sich die Gewerbesteuer, die von der Gemeinde erhoben wird. Der Hebesatz muss seit 2004 mindestens 200 % betragen und beträgt in Ballungsgebieten regelmäßig um die 500 %.
Da die Höhe der Gewerbesteuer eines von mehreren Kriterien zur Standortfrage ist, können Gemeinden mit der Höhe des Standortpolitik betreiben.
Auf der anderen Seite haben viele Gemeinden enge Finanzierungsspielräume, so dass die Festlegung des Hebesatzes schlicht auch von den jeweiligen Kassenerfordernissen der Gemeinde abhängig ist.
Wenn ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält, wird die Gewerbesteuer im übrigen zerlegt, d.h. nach einem bestimmten Schlüssel auf mehrere Gemeinden verteilt.
Seit 2008 ist die Gewerbesteuer bei den Ertragsteuern (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer selbst) nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Gleichwohl können Einzelunternehmer und (die Gesellschafter von) Personenunternehmen bei der persönlichen Einkommensteuer die Gewerbesteuer anrechnen (§ 35 EStG). Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich durch Abzug des 3,8- fachen Steuermessbetrages von der tariflichen Einkommensteuer soweit diese auf gewerbliche Einkünfte entfällt und ist begrenzt auf die Gewerbesteuerzahlungen. Damit belastet die Gewerbesteuer Einzelunternehmen und die Gesellschafter einer Personengesellschaft erst dann, wenn der Hebesatz der Gemeinde mehr als 380 % beträgt und verhält sich bei niedrigeren Hebesätzen neutral.
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